Die Beschwerdekammer des CPVO


Inhalt


Gesetzliche Grundlagen

In Übereinstimmung mit Artikel 67 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2100/94 sind die folgenden Entscheidungen des Amtes mit der Beschwerde anfechtbar:

  • Nichtigkeitserklärung/Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Artikel 20 und 21)
  • Zwangsnutzungsrecht (Artikel 29 und 100(2))
  • Einwendungen (Artikel 59)
  • Zurückweisung/Gewährung eines gemeinschaftlichen Sorterechts (Articles 61 and 62)
  • Eignung/Änderung einer Sortenbezeichnung (Artikel 63 und 66)
  • Gebühren (Artikel 83)
  • Kostenverteilung (Artikel 85)
  • Einrichtung und Einsichtnahme in die Register (Artikel 87 und 88)

Entscheidungen in Bezug auf ein Zwagsnutzungsrecht können direkt vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden.


Als Beschwerdeführer kann auftreten, wer Empfänger einer Entscheidung ist oder wer von einer Entscheidung unmittelbar und persönlich betroffen ist. Die Verfahrensbeteiligten können an Beschwerdeverfahren beteiligt werden; das Amt ist stets an Beschwerdeverfahren beteiligt (Artikel 68).


Sofern das Amt nicht anders entscheidet, hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung (Artikel 67(2) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates).


Zusammensetzung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts

Vortsitz

Beschluss des Rates vom 17. December 2007 zur Ernennung der Vorsitzenden der Beschwerdekammer des gemeinschaftlichen Sortenamts und seines Stellvertreters.

Vorsiztender der Beschwerdekammer : M. Paul VAN DER KOOIJ

Dauer der Mandate : 5 Jahre ab Amtsantritt

Qualifizierte Mitglieder

In Anwendung des in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vorgesehenen Verfahrens hat der Verwaltungsrat des Sortenamts in seiner Sitzung vom 14. und 15. März 2006 die nachfolgende Liste der qualifizierten Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Wirkung vom 23. Februar 2006 aufgestellt.

 

1. BALZANELLI, Sergio
2. BARENDRECHT, Cornelis Joost
3. BESLIER, Stéphane
4. BIANCHI, Pier Giacomo
5. BIANCHI, Richard
6. BLOUET, Françoise
7. BONNE, Sophia
8. BORRINI, Stefano
9. BRA, Maria
10. BRAND, Richard
11. CALVACHE QUESADA, David
12. CHANZÁ JORDÁN, Dionisio
13. CHARTIER, Philippe
14. CSURÖS, Zoltán
15. DEL RIO PASCUAL, Amparo
16. GRESTA, Fabio
17. GUIARD, Joël
18. GUISSART, Alain
19. KÖLLER, Michael
20. KRALIK, Andrej
21. LAURENS, François
22. LÓPEZ-ARANDA, José Manuel
23. MARGELLOS, Théophile M.
24. MENNE, Andrea
25. MIJS, Jan Willem

26. OLIVIUSSON, Peter
27. PATACHO, Rosa Hermelinda Vieira Martins
28. PAUSE, Christof Frank
29. PERRACINO, Mauro
30. PETIT-PIGEARD, Roland
31. PINHEIRO DE CARVALHO, Miguel Ângelo Almeida
32. REHEUL, Dirk
33. RIECHENBERG, Kurt
34. ROBERTS, Timothy Wace
35. ROSA-PEREZ, José-Manuel
36. ROYON, René
37. RÜCKER, Beate
38. RUSSO, Pietro
39. SANTANGELO, Enrico
40. SCOTT, Elizabeth
41. SIBONI, Eugenio
42. TURRISI, Rosario Ennio
43. ULLRICH, Hanns
44. VAN DER KOOIJ, Paul A.C.E
45. VAN MARREWIJK, Nico P.A.
46. VAN OVERWALLE, Geertrui
47. VEIGA DA CRUZ DE SOUSA, Pedro António
48. WIESNER, Ivo


Hinweise zum Verfahren

1.  Einlegen der Beschwerde
In Anwendung des in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vorgesehenen Verfahrens hat der Verwaltungsrat des Sortenamts in seiner Sitzung vom 14. und 15. März 2006 die nachfolgende Liste der 52 qualifizierten Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Wirkung vom 23. Februar 2006 aufgestellt.

Inhalt der Beschwerde –

  • Name und Anschrift des Beschwerdeführes
  • Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird
  • einen Antrag (z.B. auf Änderung/Rücknahme einer Entscheidung)


Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach Zustellung / Bekanntmachung der Entscheidung dem Amt begründet werden und die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen.

Nach Eingang der Beschwerde verschickt das Sekreteriat der Beschwerdekammer eine standardisierte Aufforderung, die Gründe für die Beschwerde anzugeben. Zusammen mit diesem Schreiben ergeht eine Rechnung über 500 Euro (1/3 der Beschwerdegebühr).


2.  Vorverfahren
Wenn das Amt der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der schriftlichen Begründng abhilft, leitet das Amt die Beschwerde an die Beschwerdekammer weiter und entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.


3.  Untersuchung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer
Die Beschwerdekammer setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern (dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied) zusammen. Ist eine Beschwerde der Beschwerdekammer zugeleitet worden, wird diese geprüft und der Berichterstatter bereitet eine Stellungnahme zum Fall vor.

Mündliche Verhandlung

Die Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, mündliche Erklärungen abzugeben. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern die Beschwerdekammer nicht in den Fällen anders entscheidet, in denen-insbesondere für einen am Beschwerdeverfahren Beteiligten-die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.


4.  Entscheidungen der Beschwerdekammer
Die Beschwerdekammer fällt ihre Entscheidung auf der Grundlage ihrer utersuchungen des Falls. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen ihrer Zuständigkeit des Amtes selbst tätig oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die zuständige Stelle des Amtes zurück, die an die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden ist.

Die Entscheidung, die vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem Berichterstatter unterschrieben wird, geht den Verfahrensbeteiligten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der mündlichen Verhandlung schriftlich zu. Mit der Entscheidung der Beschwerdekammer ergeht der Hinweis, dass diese vor dem Europäischen Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung angefochten werden kann.


5.  Klage vor dem EuGH
Jede unterlegene Partei kann vor dem Europäischen Gerichtshof die Entscheidung der Beschwerdekammer anfechten wegen:

 

  • Nichtzuständigkeit
  • Verfahrensfehler
  • Verletzung von Europäischen Verträgen, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates oder jedes anderen Gesetzes in Bezug auf den Antrag
  • Amtsmissbrauch

 

Klagefrist: 2 Monate nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer.
Der Europäische Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer aufheben oder ändern. Das Amt ist an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebunden.

 


6. Gebühren
Der Beschwerdeführer hat nach Artikel 113(2) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates, ergänzt durch Artikel 11 der Gebührenordung (Verordnung (EG) Nr. 1238/95 des Rates), eine Gebühr von 1.500 Euro für die Bearbeitung der Beschwerde zu zahlen.

Ein Drittel der Gebühr ist am Tage des Beschwerdeeingangs beim Amt zu zahlen. Die verbleibenden zwei Drittel werden - nach gesonderter Aufforderung - innerhalb eines Monats nach Weiterleitung des Falls an die Beschwerdekammer fällig. Die Gebühren werden erstattet, wenn das Amt der Beschwerde (auf Weisung des Präsidenten) abhilft oder wenn die Beschwerde vor der Beschwerdekammer erfolgreich war. Die Erstattung der Gebühr kann jedoch unterbleiben, wenn der Erfolg der Beschwerde auf Tatsachen beruht, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt waren.

 


7. Kosten
Gemäß Arikel 81(1) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates trägt die unterliegende Partei (oder der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht) sowohl seine eigenen Verfahrenskosten als auch die Verfahrenskosten der anderen Partei einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Gebührensätze, wie sie in Artikel 76 und im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1239/95 des Rates festgelegt sind. (Nach Artikel 76(3) der Verordnung (EG) 1239/95 des Rates ist die unterliegende Partei nur verpflichtet, für nur einen Vertreter die Kosten zu tragen, wenn die obsiegende Partei von mehreren Bevollmächtigten vertreten worden ist.)

Auf Antrag legt das Amt oder die Beschwerdekammer die Höhe der Kosten fest.

 


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