Die Beschwerdekammer des CPVO
Inhalt
|
Gesetzliche Grundlagen
|
|
In Übereinstimmung mit Artikel 67 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2100/94 sind die folgenden Entscheidungen des Amtes mit der Beschwerde anfechtbar:
|
- Nichtigkeitserklärung/Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Artikel 20 und 21)
- Zwangsnutzungsrecht (Artikel 29 und 100(2))
- Einwendungen (Artikel 59)
- Zurückweisung/Gewährung eines gemeinschaftlichen Sorterechts (Articles 61 and 62)
- Eignung/Änderung einer Sortenbezeichnung (Artikel 63 und 66)
- Gebühren (Artikel 83)
- Kostenverteilung (Artikel 85)
- Einrichtung und Einsichtnahme in die Register (Artikel 87 und 88)
|
|
Entscheidungen in Bezug auf ein Zwagsnutzungsrecht können direkt vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden.
|
|
Als Beschwerdeführer kann auftreten, wer Empfänger einer Entscheidung ist oder wer von einer Entscheidung unmittelbar und persönlich betroffen ist. Die Verfahrensbeteiligten können an Beschwerdeverfahren beteiligt werden; das Amt ist stets an Beschwerdeverfahren beteiligt (Artikel 68).
|
|
Sofern das Amt nicht anders entscheidet, hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung (Artikel 67(2) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates).
|
|
Zusammensetzung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts
|
Vortsitz
|
- Beschluss des Rates vom 4. December 2012 zur Ernennung der Vorsitzenden der Beschwerdekammer des gemeinschaftlichen Sortenamts.
Vorsitzender der Beschwerdekammer : M. Paul VAN DER KOOIJ Dauer der Mandate : 5 Jahre ab 18. December 2012
- Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 zur Ernennung des Stellvertreters des Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes
Ernennung des Stellvertreters des Vorsitzenden der Beschwerdekammer: Ms. Sari Kaarina HAUKKA Dauer der Mandate : 5 Jahre ab 15. Oktober 2011
|
Qualifizierte Mitglieder
|
|
In Anwendung des in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vorgesehenen Verfahrens hat der Verwaltungsrat des Sortenamts in seiner Sitzung vom 16 Februar 2011 die nachfolgende Liste der qualifizierten Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Wirkung vom 23. Februar 2011 aufgestellt.
|
- Mr Cornelis Joost BARENDRECHT
- Mr Pier Giacomo BIANCHI
- Mr Richard BIANCHI
- Mr Richard BRAND
- Ms Beatrix BÖNISCH
- Mr Zoltán CSURÖS
- Mr Krieno FIKKERT
- Mr Huibert GHIJSEN
- Mr Joël GUIARD
- Ms Helen JOHNSON
- Mr Michael KÖLLER
- Mr Miguel Angelo PINHEIRO DE CARVALHO
- Mr Dirk REHEUL
- Mr Kurt RIECHENBERG
- Mr Timothy Wace ROBERTS
- Ms Elizabeth SCOTT
- Mr Hanns ULLRICH
- Mr Nicolaas VAN MARREWIJK
- Mr Arnold VAN WIJK
|
|
Hinweise zum Verfahren
|
1. Einlegen der Beschwerde In Anwendung des in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vorgesehenen Verfahrens hat der Verwaltungsrat des Sortenamts in seiner Sitzung vom 14. und 15. März 2006 die nachfolgende Liste der 52 qualifizierten Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Wirkung vom 23. Februar 2006 aufgestellt.
Inhalt der Beschwerde –
- Name und Anschrift des Beschwerdeführes
- Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird
- einen Antrag (z.B. auf Änderung/Rücknahme einer Entscheidung)
Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach Zustellung / Bekanntmachung der Entscheidung dem Amt begründet werden und die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen.
Nach Eingang der Beschwerde verschickt das Sekreteriat der Beschwerdekammer eine standardisierte Aufforderung, die Gründe für die Beschwerde anzugeben. Zusammen mit diesem Schreiben ergeht eine Rechnung über 500 Euro (1/3 der Beschwerdegebühr).
|
|
2. Vorverfahren Wenn das Amt der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der schriftlichen Begründng abhilft, leitet das Amt die Beschwerde an die Beschwerdekammer weiter und entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
|
|
3. Untersuchung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer Die Beschwerdekammer setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern (dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied) zusammen. Ist eine Beschwerde der Beschwerdekammer zugeleitet worden, wird diese geprüft und der Berichterstatter bereitet eine Stellungnahme zum Fall vor.
Mündliche Verhandlung
Die Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, mündliche Erklärungen abzugeben. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern die Beschwerdekammer nicht in den Fällen anders entscheidet, in denen-insbesondere für einen am Beschwerdeverfahren Beteiligten-die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.
|
|
4. Entscheidungen der Beschwerdekammer Die Beschwerdekammer fällt ihre Entscheidung auf der Grundlage ihrer utersuchungen des Falls. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen ihrer Zuständigkeit des Amtes selbst tätig oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die zuständige Stelle des Amtes zurück, die an die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden ist.
Die Entscheidung, die vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem Berichterstatter unterschrieben wird, geht den Verfahrensbeteiligten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der mündlichen Verhandlung schriftlich zu. Mit der Entscheidung der Beschwerdekammer ergeht der Hinweis, dass diese vor dem Europäischen Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung angefochten werden kann.
|
|
5. Klage vor dem EuGH Jede unterlegene Partei kann vor dem Europäischen Gerichtshof die Entscheidung der Beschwerdekammer anfechten wegen:
- Nichtzuständigkeit
- Verfahrensfehler
- Verletzung von Europäischen Verträgen, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates oder jedes anderen Gesetzes in Bezug auf den Antrag
- Amtsmissbrauch
Klagefrist: 2 Monate nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer. Der Europäische Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer aufheben oder ändern. Das Amt ist an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebunden.
|
|
6. Gebühren Der Beschwerdeführer hat nach Artikel 113(2) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates, ergänzt durch Artikel 11 der Gebührenordung (Verordnung (EG) Nr. 1238/95 des Rates), eine Gebühr von 1.500 Euro für die Bearbeitung der Beschwerde zu zahlen.
Ein Drittel der Gebühr ist am Tage des Beschwerdeeingangs beim Amt zu zahlen. Die verbleibenden zwei Drittel werden - nach gesonderter Aufforderung - innerhalb eines Monats nach Weiterleitung des Falls an die Beschwerdekammer fällig. Die Gebühren werden erstattet, wenn das Amt der Beschwerde (auf Weisung des Präsidenten) abhilft oder wenn die Beschwerde vor der Beschwerdekammer erfolgreich war. Die Erstattung der Gebühr kann jedoch unterbleiben, wenn der Erfolg der Beschwerde auf Tatsachen beruht, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt waren.
|
|
7. Kosten Gemäß Arikel 81(1) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates trägt die unterliegende Partei (oder der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht) sowohl seine eigenen Verfahrenskosten als auch die Verfahrenskosten der anderen Partei einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Gebührensätze, wie sie in Artikel 76 und im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1239/95 des Rates festgelegt sind. (Nach Artikel 76(3) der Verordnung (EG) 1239/95 des Rates ist die unterliegende Partei nur verpflichtet, für nur einen Vertreter die Kosten zu tragen, wenn die obsiegende Partei von mehreren Bevollmächtigten vertreten worden ist.)
Auf Antrag legt das Amt oder die Beschwerdekammer die Höhe der Kosten fest.
|
|