Die Ausschüsse des CPVO
Der Verwaltungsrat des CPVO hat im Dezember 1999 auf der Grundlage der Artikel 35(2) und 36(1)(c) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates entschieden, für die Dauer von fünf Jahren, beginnend am 01.01.2000, 5 Ausschüsse mit den nachfolgend beschriebenen Funktionen zu bilden:
- Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
- Antrag für die Aufhebung oder Rücknahme des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und
- Verteilung der Kosten, die aus einem solchen Verfahren entstehen.
- Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
- Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht oder ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
- Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
- Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und
- Zulässigkeit und Begründetheit eines Einspruchs zur Gewährung eines solchen Rechts.
- Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
- Vorschlag für eine Sortenbezeichnung und deren nachfolgende Änderungen.
- Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
- Aufhebung der aufschiebende Wirkung einer Beschwerde und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
- Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Zusammensetzung der Ausschüsse
Die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt :
| Committee | Composition | Tasks |
|---|---|---|
| Ausschuss 1 | Präsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, Vizepräsident des Gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater. | 1. Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Art 20 GVO*) |
| 2. Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Art 21 GVO) | ||
| Ausschuss 2 | Präsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, Vizepräsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater. | Zwangsnutzungsrechte (Art 29 GVO) |
| Ausschuss 3 | Vizepräsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater, Leiter des technischen Referats. | 1. Erteilung (Art 62 GVO) |
| 2. Zurückweisung (Art 61 GVO) | ||
| 3.Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes (Art 59 GVO) | ||
| Ausschuss 4 | Vizepräsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater, Leiter des technischen Referats. | 1. Sortenbezeichnung (Art 63 GVO) |
| 2. Änderung der Sortenbezeichnung (Art 66 GVO) | ||
| Ausschuss 5 | Präsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, Vizepräsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater. | 1.Sofortiger Vollzug einer Entscheidung (Art 67 Absatz 2 GVO) |
| 2.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art 80 GVO) | ||
| 3. Kostenverteilung (Art 85 GVO) |
* Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz).



