Die Ausschüsse des CPVO

Der Verwaltungsrat des CPVO hat im Dezember 1999 auf der Grundlage der Artikel 35(2) und 36(1)(c) der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates entschieden, für die Dauer von fünf Jahren, beginnend am 01.01.2000, 5 Ausschüsse mit den nachfolgend beschriebenen Funktionen zu bilden:


  1. Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
    • Antrag für die Aufhebung oder Rücknahme des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und
    • Verteilung der Kosten, die aus einem solchen Verfahren entstehen.
  2. Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
    • Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht oder ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
  3. Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
    • Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und
    • Zulässigkeit und Begründetheit eines Einspruchs zur Gewährung eines solchen Rechts.
  4. Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
    • Vorschlag für eine Sortenbezeichnung und deren nachfolgende Änderungen.
  5. Einen Ausschuss für Entscheidungen zu:
    • Aufhebung der aufschiebende Wirkung einer Beschwerde und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    • Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Zusammensetzung der Ausschüsse

Die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt :

CommitteeCompositionTasks
Ausschuss 1 Präsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, Vizepräsident des Gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater. 1. Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Art 20 GVO*)
2. Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Art 21 GVO)
Ausschuss 2 Präsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, Vizepräsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater. Zwangsnutzungsrechte (Art 29 GVO)
Ausschuss 3 Vizepräsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater, Leiter des technischen Referats. 1. Erteilung (Art 62 GVO)
2. Zurückweisung (Art 61 GVO)
3.Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes (Art 59 GVO)
Ausschuss 4 Vizepräsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater, Leiter des technischen Referats. 1. Sortenbezeichnung (Art 63 GVO)
2. Änderung der Sortenbezeichnung (Art 66 GVO)
Ausschuss 5 Präsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, Vizepräsident des gemeinschaftlichen Sortenamts, juristischer Berater. 1.Sofortiger Vollzug einer Entscheidung (Art 67 Absatz 2 GVO)
2.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art 80 GVO)
3. Kostenverteilung (Art 85 GVO)

* Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz).

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